Sokrates
Internationale Kindesentführung ist ein ernstes Problem, das immer häufiger vorkommt. Dies trifft besonders auf Fälle zu, in denen ein Elternteil das Kind ohne Zustimmung des anderen Elternteils ins Ausland entführt oder dort zurückhält.
Das HKÜ-Verfahren, auch bekannt als Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung, ist ein internationales Übereinkommen, das den Schutz von Kindern vor internationaler Entführung sicherstellen soll. Es wurde im Jahr 1980 von der Haager Konferenz für internationales Privatrecht verabschiedet und ist mittlerweile von 92 Staaten ratifiziert worden. (Informationen auf: https://www.hcch.net)
Das HKÜ bietet einen rechtlichen Rahmen für die Lösung von internationalen Kindesentführungen. Es ist auf Kinder anwendbar, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und gilt nur im Verhältnis zu den Vertragsstaaten.
Eine internationale Kindesentführung liegt vor, wenn ein Elternteil oder eine andere Person, die das Sorgerecht für das Kind hat, dieses ohne die Zustimmung des anderen Elternteils aus seinem Heimatland widerrechtlich in ein anderes Land verbringt oder in diesem zurückhält und das Kind unmittelbar davor seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitglied-/Vertragsstaat hatte. Verbringen meint dabei die Herausnahme des Kindes auf seinem gewöhnlichen Lebensraum, wo es sich in der Obhut einer Person befand, die ihm gegenüber rechtmäßig ein Sorgerecht ausübte. Dem gleichgestellt ist das Zurückhalten, also die Weigerung, das Kind nach seinem Auslandsaufenthalt, dem die Person, die das Sorgerecht ausgeübt, zugestimmt hatte, in seine bisherige Umwelt wieder einzugliedern.
Das HKÜ-Verfahren soll eine schnelle und effiziente Lösung für die Rückführung der Kinder bieten.
Wenn eine internationale Kindesentführung stattgefunden hat, muss das Gericht demgemäß eine Rückführung des Kindes anordnen, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Es ist dabei zu beachten, dass eine Rückführungsanordnung nicht erlassen werden kann, wenn bestimmte Ausnahmen vorliegen, die regelmäßig sehr restriktiv ausgelegt werden (Art. 13 HKÜ).
Wenn man von einer internationalen Kindesentführung betroffen ist, kann man sich in den Vertragsstaaten des HKÜ auch an die zentralen Behörden wenden. Das ist in Deutschland das Bundesamt für Justiz: https://www.bundesjustizamt.de/DE/Home/Home_node.html
Bei der Entziehung Minderjähriger handelt es sich um einen eigenen Straftatbestand. Streitigkeiten um das Sorgerecht führen nicht selten dazu, dass sich ein Elternteil mit dem Kind ins Ausland absetzt oder es nach Ausübung des Umgangsrechts einfach nicht wieder zurückbringt. Wichtig ist dabei zu wissen, dass Kindesentziehung auch dann vorliegen kann, wenn beide Elternteile das Sorgerecht und Aufenthaltsbestimmungsrecht innehaben.
Entziehung Minderjähriger nach § 235 StGB
Bei Kindesentziehung handelt es sich um die Wegnahme eines minderjährigen Kindes von den Eltern oder dem Vormund. Es handelt sich hierbei um eine Straftat, die nach § 235 StGB ( https://dejure.org/gesetze/StGB/235.html ) geahndet wird und die zu den Straftaten gegen die persönliche Freiheit zählt und als Entführung, genauer gesagt als Kindesentführung, gewertet werden kann.
Wenn sich die Eltern trennen, kommt es nicht selten vor, dass Vater oder Mutter sich dazu entscheiden, dem anderen Elternteil das Kind vorzuenthalten. Meist besteht die Absicht, so Druck auszuüben, Unterhalt zu zahlen oder sich andere Vorteile zu sichern. In nicht wenigen Fällen wird das Kind auch ins Ausland verbracht.
Kindesentziehung bei gemeinsamem Sorgerecht
Tatsächlich ist eine Kindesentziehung auch bei bestehendem gemeinsamem Sorgerecht möglich, so hat es das Oberlandesgericht Köln entschieden.
Teilen sich die beiden Elternteile die elterliche Sorge, steht beiden auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind zu gleichen Teilen Dies setzt voraus, dass sich Vater und Mutter darüber einigen müssen, wo sich das Kind nun jeweils aufhält.
Probleme kann dies insbesondere dann nach sich ziehen, wenn ein Elternteil mit dem Kind ins Ausland fahren möchte, sei es zum Urlaub in den Ferien, oder um eigene ausländische Verwandtschaft zu besuchen. Wenn nun ein Elternteil das Kind ins Ausland verbringt, obwohl der andere Elternteil dem nicht zugestimmt hat bzw. die Verbringung sogar ausdrücklich abgelehnt hat, steht dem nicht zustimmenden Elternteil ein einklagbarer Herausgabeanspruch nach § 1632 Absatz 1 BGB gegen den anderen Elternteil zu.
Dies gilt auch für den Fall, dass der andere Elternteil das Kind im Ausland belässt, obwohl er es zu dem anderen Elternteil hätte zurückbringen müssen. Das OLG Köln hat in diesem Zusammenhang von dem Herausgabeanspruch des § 1632 BGB ausgehend auch den § 235 Absatz 2 StGB bejaht.
Sollte sich ein Elternteil des Kindesentzuges schuldig gemacht haben, muss der andere schnell handeln. Der erste Ansprechpartner ist die Polizei, um Strafanzeige und Strafantrag zu stellen.
Auch ein Eilantrag auf Herausgabe oder Rückführung des Kindes kann gestellt werden. Antragsberechtigt sind die Sorgeberechtigten. Per Gericht wird dann geprüft, ob gegenüber dem anderen Elternteil eine Herausgabepflicht besteht. Ein Eilverfahren zur Herausgabe des Kindes ist nur bei Gefährdung des Kindeswohl möglich. Gestellt wird der Antrag auf einstweilige Anordnung zur Herausgabe des Kindes beim zuständigen Familiengericht.
Das Umgangsrecht darf nur in schwerwiegenden Fällen unterbunden werden. Einer davon liegt vor, wenn von einer Entführungsgefahr ausgegangen werden kann. Dafür müssen jedoch konkrete Anhaltspunkte gegeben sein. Zunächst werden weitere Maßnahmen unternommen. So kann erst einmal nur ein begleiteter Umgang möglich sein, oder es wird angeordnet, dass der Umgang nur im Inland ausgeübt werden darf. Auch eine Passhinterlegung ist möglich, wenn befürchtet werden muss, dass ein Elternteil sich mit dem Kind ins Ausland absetzen will. Erst wenn all dies nicht greift, kann das Umgangsrecht unterbunden werden.
Unter Umständen kann bei Kindesentziehung auch Schadensersatz verlangt werden, etwa dann, wenn der andere Elternteil, dem das Kind vorenthalten wurde, für dessen Rückführung aus dem Ausland zahlen musste. Ein Anspruch auf Schadensersatz kann sich aus §§ 823 Absatz 2 BGB i.V.m. § 235 StGB ergeben.
Es ist Aufgabe des Jugendamtes, das Kindeswohl zu schützen. Sollten Eltern ihr Kind vernachlässigen und damit das Kindeswohl gefährden, ist das Jugendamt dazu berechtigt, einen ordnungsgemäßen Kindesentzug vorzunehmen. Dies ist jedoch stets Ultima Ratio, denn in erster Linie muss alles versucht werden, dass Eltern und Kind zusammenbleiben können. Daher sind zunächst unterstützende Maßnahmen zur Erziehungshilfe vorgesehen laut Kinder- und Jugendhilfegesetz. Auch hier begleiten wir Sie, so dass Ihre Kommunikation mit dem Jugendamt im Interesse des Kindeswohls optimiert wird und Unsicherheiten in der emotional sehr belastenden Situation ausgeräumt werden.
Rechtlichen Rat bei Kindesentführungen oder Kindesentziehung einzuholen, ist in jedem Fall unerlässlich.
Wir beraten Sie hierzu gern. Senden Sie uns hier eine Mail: kanzlei@patsourakou.com
Außergerichtliche und gerichtliche anwaltliche Vertretung in Verkehrsunfallsachen insbesondere Führung sämtlicher Korrespondenz mit den zuständigen Kfz Haftpflichtversicherungen
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Schwerpunktbildung: Fachvortragsveranstaltungsreihe des 30. Fachlehrgangs für Medizinrecht der DeutscheAnwaltAkademie in Kooperation mit dem Kölner Anwalt Verein e.V., 2016.