"Nicht weil es schwierig ist, wagen wir es nicht, sondern weil wir es nicht wagen, ist es schwierig."

Sokrates

Rechtsgebiete

HKÜ-Verfahren – Internationale Kindesentführung

Internationale Kindesentführung ist ein ernstes Problem, das immer häufiger vorkommt. Dies trifft besonders auf Fälle zu, in denen ein Elternteil das Kind ohne Zustimmung des anderen Elternteils ins Ausland entführt oder dort zurückhält.


Das Haager Übereinkommen regelt Aspekte für internationale Kindesentführung

Das HKÜ-Verfahren, auch bekannt als Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung, ist ein internationales Übereinkommen, das den Schutz von Kindern vor internationaler Entführung sicherstellen soll. Es wurde im Jahr 1980 von der Haager Konferenz für internationales Privatrecht verabschiedet und ist mittlerweile von 92 Staaten ratifiziert worden. (Informationen auf: https://www.hcch.net)

Das HKÜ bietet einen rechtlichen Rahmen für die Lösung von internationalen Kindesentführungen. Es ist auf Kinder anwendbar, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und gilt nur im Verhältnis zu den Vertragsstaaten.

Eine internationale Kindesentführung liegt vor, wenn ein Elternteil oder eine andere Person, die das Sorgerecht für das Kind hat, dieses ohne die Zustimmung des anderen Elternteils aus seinem Heimatland widerrechtlich in ein anderes Land verbringt oder in diesem zurückhält und das Kind unmittelbar davor seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitglied-/Vertragsstaat hatte. Verbringen meint dabei die Herausnahme des Kindes auf seinem gewöhnlichen Lebensraum, wo es sich in der Obhut einer Person befand, die ihm gegenüber rechtmäßig ein Sorgerecht ausübte. Dem gleichgestellt ist das Zurückhalten, also die Weigerung, das Kind nach seinem Auslandsaufenthalt, dem die Person, die das Sorgerecht ausgeübt, zugestimmt hatte, in seine bisherige Umwelt wieder einzugliedern.

Das HKÜ-Verfahren soll eine schnelle und effiziente Lösung für die Rückführung der Kinder bieten.
Wenn eine internationale Kindesentführung stattgefunden hat, muss das Gericht demgemäß eine Rückführung des Kindes anordnen, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Beide Länder sind Vertragsstaaten des HKÜ
  • Durch die Entführung (sei es durch Verbringen des Kindes oder Zurückhalten des Kindes) wurde das Sorgerecht des verbliebenen Elternteils verletzt
  • Kind ist unter 16 Jahre alt
  • die Rückführung wurde innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens beantragt (sog. Jahresgrenze)

Es ist dabei zu beachten, dass eine Rückführungsanordnung nicht erlassen werden kann, wenn bestimmte Ausnahmen vorliegen, die regelmäßig sehr restriktiv ausgelegt werden (Art. 13 HKÜ).

  • Wenn die Rückführung des Kindes zu einer schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens führt oder es auf andere Weise in eine unzumutbare Situation versetzt, kann die Rückführung unterbleiben. Dabei muss sich die Gefährdung als erheblich, konkret und aktuell darstellen.
  • Eine weitere Ausnahme von dem Grundsatz, dass entführte Kinder wieder zurückgeführt werden müssen, ist, wenn sich das Kind der Rückgabe widersetzt. Dabei muss das Kind ein Alter und eine Reife erlangt haben, um diesen Willen zu berücksichtigen.

Wenn man von einer internationalen Kindesentführung betroffen ist, kann man sich in den Vertragsstaaten des HKÜ auch an die zentralen Behörden wenden. Das ist in Deutschland das Bundesamt für Justiz: https://www.bundesjustizamt.de/DE/Home/Home_node.html

Hinweise zur Aktuellen Rechtsprechung (Leitsätze) zum Internationalen Sorgerecht ( HKÜ- Fälle)

https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Familieinternational/Sorgerecht/Recht/Rechtsprechung/Rechtsprechung_node.html


Kindesentziehung

Bei der Entziehung Minderjähriger handelt es sich um einen eigenen Straftatbestand. Streitigkeiten um das Sorgerecht führen nicht selten dazu, dass sich ein Elternteil mit dem Kind ins Ausland absetzt oder es nach Ausübung des Umgangsrechts einfach nicht wieder zurückbringt. Wichtig ist dabei zu wissen, dass Kindesentziehung auch dann vorliegen kann, wenn beide Elternteile das Sorgerecht und Aufenthaltsbestimmungsrecht innehaben.

Entziehung Minderjähriger nach § 235 StGB

Bei Kindesentziehung handelt es sich um die Wegnahme eines minderjährigen Kindes von den Eltern oder dem Vormund. Es handelt sich hierbei um eine Straftat, die nach § 235 StGB ( https://dejure.org/gesetze/StGB/235.html ) geahndet wird und die zu den Straftaten gegen die persönliche Freiheit zählt und als Entführung, genauer gesagt als Kindesentführung, gewertet werden kann.

Kindesentziehung durch Vater / Mutter

Wenn sich die Eltern trennen, kommt es nicht selten vor, dass Vater oder Mutter sich dazu entscheiden, dem anderen Elternteil das Kind vorzuenthalten. Meist besteht die Absicht, so Druck auszuüben, Unterhalt zu zahlen oder sich andere Vorteile zu sichern. In nicht wenigen Fällen wird das Kind auch ins Ausland verbracht.

  • 1626 BGB Absatz 3 Satz 1 BGB sagt ganz klar: „Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen.“ Eltern haben prinzipiell das Sorge- und Erziehungsrecht für ihre Kinder, woraus sich Rechte, aber auch Pflichten ergeben. Doch gerade hieraus ergeben sich in der täglichen Praxis viele Streitigkeiten die elterliche Sorge betreffend, die vielfach auch vor Gericht ausgetragen werden. Dem Gericht obliegt es dann, zum Wohle des Kindes zu entscheiden. Oftmals erhält Mutter oder Vater das Aufenthaltsbestimmungsrecht, damit ein Lebensmittelpunkt für das Kind festgelegt wird. Nicht immer ist der andere Elternteil jedoch mit dieser Entscheidung einverstanden, was im schlimmsten Fall eine Kindesentziehung nach sich ziehen kann. Dann enthält der Elternteil ohne Aufenthaltsbestimmungsrecht das Kind dem anderen Elternteil vor oder taucht mit dem Nachwuchs sogar unerlaubt unter.
 

Kindesentziehung bei gemeinsamem Sorgerecht

Tatsächlich ist eine Kindesentziehung auch bei bestehendem gemeinsamem Sorgerecht möglich, so hat es das Oberlandesgericht Köln entschieden.

Teilen sich die beiden Elternteile die elterliche Sorge, steht beiden auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind zu gleichen Teilen Dies setzt voraus, dass sich Vater und Mutter darüber einigen müssen, wo sich das Kind nun jeweils aufhält.

Probleme kann dies insbesondere dann nach sich ziehen, wenn ein Elternteil mit dem Kind ins Ausland fahren möchte, sei es zum Urlaub in den Ferien, oder um eigene ausländische Verwandtschaft zu besuchen. Wenn nun ein Elternteil das Kind ins Ausland verbringt, obwohl der andere Elternteil dem nicht zugestimmt hat bzw. die Verbringung sogar ausdrücklich abgelehnt hat, steht dem nicht zustimmenden Elternteil ein einklagbarer Herausgabeanspruch nach § 1632 Absatz 1 BGB gegen den anderen Elternteil zu.

Dies gilt auch für den Fall, dass der andere Elternteil das Kind im Ausland belässt, obwohl er es zu dem anderen Elternteil hätte zurückbringen müssen. Das OLG Köln hat in diesem Zusammenhang von dem Herausgabeanspruch des § 1632 BGB ausgehend auch den § 235 Absatz 2 StGB bejaht.


Folgen

Sollte sich ein Elternteil des Kindesentzuges schuldig gemacht haben, muss der andere schnell handeln. Der erste Ansprechpartner ist die Polizei, um Strafanzeige und Strafantrag zu stellen.

Einstweilige Verfügung

Auch ein Eilantrag auf Herausgabe oder Rückführung des Kindes kann gestellt werden. Antragsberechtigt sind die Sorgeberechtigten. Per Gericht wird dann geprüft, ob gegenüber dem anderen Elternteil eine Herausgabepflicht besteht. Ein Eilverfahren zur Herausgabe des Kindes ist nur bei Gefährdung des Kindeswohl möglich. Gestellt wird der Antrag auf einstweilige Anordnung zur Herausgabe des Kindes beim zuständigen Familiengericht.

Umgangsrecht

Das Umgangsrecht darf nur in schwerwiegenden Fällen unterbunden werden. Einer davon liegt vor, wenn von einer Entführungsgefahr ausgegangen werden kann. Dafür müssen jedoch konkrete Anhaltspunkte gegeben sein. Zunächst werden weitere Maßnahmen unternommen. So kann erst einmal nur ein begleiteter Umgang möglich sein, oder es wird angeordnet, dass der Umgang nur im Inland ausgeübt werden darf. Auch eine Passhinterlegung ist möglich, wenn befürchtet werden muss, dass ein Elternteil sich mit dem Kind ins Ausland absetzen will. Erst wenn all dies nicht greift, kann das Umgangsrecht unterbunden werden.

Schadenersatz bei Kindesentziehung

Unter Umständen kann bei Kindesentziehung auch Schadensersatz verlangt werden, etwa dann, wenn der andere Elternteil, dem das Kind vorenthalten wurde, für dessen Rückführung aus dem Ausland zahlen musste. Ein Anspruch auf Schadensersatz kann sich aus §§ 823 Absatz 2 BGB i.V.m. § 235 StGB ergeben.

Kindesentziehung und Jugendamt

Es ist Aufgabe des Jugendamtes, das Kindeswohl zu schützen. Sollten Eltern ihr Kind vernachlässigen und damit das Kindeswohl gefährden, ist das Jugendamt dazu berechtigt, einen ordnungsgemäßen Kindesentzug vorzunehmen. Dies ist jedoch stets Ultima Ratio, denn in erster Linie muss alles versucht werden, dass Eltern und Kind zusammenbleiben können. Daher sind zunächst unterstützende Maßnahmen zur Erziehungshilfe vorgesehen laut Kinder- und Jugendhilfegesetz. Auch hier begleiten wir Sie, so dass Ihre Kommunikation mit dem Jugendamt im Interesse des Kindeswohls optimiert wird und Unsicherheiten in der emotional sehr belastenden Situation ausgeräumt werden.

Rechtlichen Rat bei Kindesentführungen oder Kindesentziehung einzuholen, ist in jedem Fall unerlässlich. 

Wir beraten Sie hierzu gern. Senden Sie uns hier eine Mail: kanzlei@patsourakou.com

 

Die Gesprächsführung erfolgt in folgenden Sprachen: Deutsch – griechisch – englisch direkt mit Frau Dr. Patsourakou
Serbisch-russisch-arabisch über Mitarbeiter der Kanzlei unter ausdrücklicher Schweigepflicht.

  • Scheidung und sämtliche Folgesachen aus Härtefallgründen
  • Rückkehrverbot nach dem GewSchG
  • Eilverfahren wegen Kontaktsperre
  • Eilverfahren wegen Wohnungszuweisung
  • Anzeigeerstattung wegen Körperverletzung
  • Anzeigeerstattung wegen Bedrohung
  • Anzeigeerstattung wegen Nötigung
  • Anzeigeerstattung wegen Stalking (Nachstellung)
  • Vertretung von Opfer von häuslicher Gewalt im Strafverfahren
  • Nebenklage
  • Adhäsionsverfahren (Schadensersatz im Strafverfahren)
  • Schadensersatz im zivilrechtlichen weg
  • Umgangsrechtliche Beratung und anwaltliche Vertretung bei häuslicher Gewalt im Interesse des Wohles der Kinder
  • Sorgerechtliche Beratung und anwaltliche Vertretung bei häuslicher Gewalt im Interesse des Wohles der Kinder
  • Passangelegenheiten der Kinder bei hocheskalierte Eltern Konflikte
  • Kindesentführung mit Auslandsbezug in Anwendung des Haagener Übereinkommens über Kindesentführungen (HKÜ)

Die Gesprächsführung erfolgt in folgenden sprachen: Deutsch – griechisch – englisch direkt mit Frau Dr. Patsourakou
Serbisch-russisch-arabisch über Mitarbeiter der Kanzlei unter ausdrücklicher Schweigepflicht

  • Anträge nach dem AufentG und AsylG
  • Staatsangehörigkeitsrecht
  • Einbürgerungsrecht
  • Visumssachen
  • Niederlassungserlaubnissachen
  • Daueraufenthaltssachen – EU gem. §§ 9 a, 38a AufentG
  • Freizügigkeitsberechtigungssachen nach dem FreizügG/EU
  • Familienzusammenführungen
  • Anerkennung von Eheschließungen im Ausland in der BRD
  • Aufenthaltsgewährung bei guter Integration – Prüfung der Erfolgsaussichten- Beratung- anwaltliche Vertretung
  • Aufenthaltsgewährung bei guter Integration von Jugendlichen und Heranwachsenden – Prüfung der Erfolgsaussichten- Beratung- anwaltliche Vertretung
  • Aufenthaltsrecht des Ehegatten bei Trennung und Scheidung
  • Aufenthaltserlaubnis bei Geburt eines Kindes im Bundesgebiet- Prüfung der Erfolgsaussichten – Beratung- anwaltliche Vertretung
  • Unbefristetes Aufenthaltsrecht minderjähriger Ausländer- Prüfung der Erfolgsaussichten – Beratung- anwaltliche Vertretung
  • Recht auf Wiederkehr im Bundesgebiet
  • Zustimmung zur Ausländer Beschäftigung
  • Ausnahmen von der Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs
  • Bleibeinteresse in der BRD nach den gesetzlichen Bestimmungen Prüfung der Erfolgsaussichten- Beratung- anwaltliche Vertretung
  • Abschiebungsverbote
  • Prüfung der Erfolgsaussichten der Verlängerung von Duldungen (Aussetzung von Abschiebungen)
  • Haftung für den Lebensunterhalt eines Ausländers – Verpflichtungserklärungen
  • Prüfung der Erfolgsaussichten von Asylanliegen und bereits anhängigen Asylsachen

Außergerichtliche und gerichtliche anwaltliche Vertretung in Verkehrsunfallsachen insbesondere Führung sämtlicher Korrespondenz mit den zuständigen Kfz Haftpflichtversicherungen

  • Vollständige Regulierung des unfallbedingten materiellen Schadens
  • Prüfung der Vollständigkeit der beweissichernden Begutachtung durch Sachverständigen nebst Kostenerstattung
  • Vollständige Regulierung des Schmerzensgeldanspruches bei sämtlicher unfallbedingter Verletzungen
  • Gezielte Beratung zur beweisrelevanten Darlegung unfallbedingter Dauerfolgen
  • Ersatz des unfallbedingten Verdienstausfalls
  • Ersatz des unfallbedingten Haushaltsschadens

Ordnungswidrigkeiten und Bußgeldsachen

Fahrverbote und Führerscheinsachen

„Alkohol am Steuer“ und sämtliche Folgesachen (Verwaltungs- und strafrechtlich)

Die Gesprächsführung erfolgt in folgenden Sprachen: Deutsch – griechisch – englisch direkt mit Frau Dr. Patsourakou
Serbisch-russisch-arabisch über Mitarbeiter der Kanzlei unter ausdrücklicher Schweigepflicht.

  • Straftaten nach dem Betäubungsmittel Gesetz
  • Anwaltliche Begleitung nach § 35 BtmG
  • Revision Strafrecht in Betäubungsmittel Sachen
  • Körperverletzungsstrafsachen
  • Sexualstrafsachen
  • Vermögensdelikte (Unterschlagung, Diebstahl)
  • § 263 StGB (Betrug) auch in Zusammenhang mit Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes
  • Insolvenzbetrug
  • Jugendstrafrecht und Heranwachsenden Strafrecht
  • Wiedergutmachung nach der Straftat
  • Täter- Opfer -Ausgleich im Rahmen der Mediationstätigkeit von Frau Dr. Patsourakou

Die Gesprächsführung erfolgt in folgenden Sprachen: Deutsch – griechisch – englisch direkt mit Frau Dr. Patsourakou
Serbisch-russisch-arabisch über Mitarbeiter der Kanzlei unter ausdrücklicher Schweigepflicht.

  • Kindesmisshandlung und Vernachlässigung/ Kinder- und Jugendschutz
  • Opferschutz im schulischen Bereich
  • Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen
  • Opferschutz für Seniorinnen und Senioren
  • Bekämpfung von Gewalt gegen Lesben- Schwule- Bisexuelle und Transgeschlechtliche
  • Unterstützung beim Bedarf einer psychosozialen Prozess Begleitung, Downloadlink
  • Nebenklage
  • Adhäsionsverfahren
  • Zeugenbeistand
  • Opferentschädigungsgesetz
  • Täter- Opfer -Ausgleich im Rahmen der Mediationstätigkeit von Frau Dr. Patsourakou
  • Forderungssachen (Durchsetzung und Abwehr von Geldforderungssachen)
  • Ungerechtfertigte Bereicherung
  • Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen
  • Durchsetzung- und Abwehr von Schadenersatzansprüche beim falschen betanken eines Fahrzeugs
  • Mahngerichtliches Verfahren (Mahn – & Vollstreckungsbescheid)
  • Europäische Vollstreckungsbescheide
  • Zwangsvollstreckung
  • Erzwingungshaft
  • Zahlungsvereinbarungen und Vollstreckungsaufschub
  • Verfahren der Abnahme der Vermögensauskunft
  • Prüfung und anwaltlicher Vertretung bei Unzulässigkeit der Haftvollstreckung
  • Vollstreckungsabwehrklagen
  • Problemfälle bei Kündigung des Mietverhältnisses
  • Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung
  • Rückabwicklung des Mietverhältnisses Mietsicherheitsrückzahlung – Nebenkostenabrechnungen
  • Gerichtliche Vertretung in Familiensachen mit Auslandsberührung vor allen Gerichten in der BRD
  • Anwaltliche Beratung und Vertretung in der BRD betreffend Rechtsfragen aus dem griechischen Recht.


Insbesondere:

  • Gerichtliche Vertretung in Familiensachen bei Anwendung griechischen Rechtes vor allen Gerichten in der BRD
  • Gerichtliche Vertretung in Fällen des Europäischen Haagener Übereinkommens über Kindesentführungen betreffend Kindesentführungen aus Griechenland und dem EU Ausland in die BRD bei Zuständigkeit der deutschen Gerichte.
  • Beratung -Strategieentwicklung – Federführende Korrespondenz – Erörterungen – in Fällen des Europäischen Haagener Übereinkommens über Kindesentführungen für Mandanten mit Sitz in der BRD – Eventuell erforderliche gerichtliche Vertretung in Griechenland erfolgt durch die Athener Kanzlei.
  • Gerichtliche Vertretung in Zivilsachen bei Anwendung griechischen Rechtes vor allen Gerichten in der BRD
  • Außergerichtliche anwaltliche Sachbearbeitung von Verkehrsunfällen und ihre Folgesachen, die in Griechenland stattgefunden haben für Mandanten mit Sitz in der BRD.
  • Gerichtliche Vertretung vor allen Gerichten in der BRD in Verkehrsunfallsachen, die in Griechenland stattgefunden haben und ihre Folgesachen, bei Zuständigkeit deutscher Gerichte bzw. Anwendung griechischen Rechts.
  • Strategieentwicklung – Federführende Korrespondenz – notwendige Erörterungen in Fällen mit Strafverteidigungsbedarf beim Verdacht von fahrlässiger Körperverletzung, fahrlässiger Tötung im Straßenverkehr in GR für Mandanten mit Sitz in der BRD – Gerichtliche strafrechtliche Vertretung vor Ort durch die Athener Kanzlei.
  • Strategieentwicklung – Federführende Korrespondenz – Erörterungen – in Strafsachen in GR für Mandanten mit Sitz in der BRD- Strafrechtliche Vertretung in Griechenland durch die Athener Kanzlei.
  • Durchsetzung und Vollstreckung von Forderungen in der BRD in Anwendung des griechischen IPR.
  • Erlass Europäischer Zwangsvollstreckungsbescheide in der BRD zum Zwecke der Vollstreckung in Griechenland und im EU -Ausland.
  • Abwehr europäischer Zwangsvollstreckungsbescheide, die in der BRD erlassen wurden – Zustellungsproblematik – Wiedereinsetzungsverfahren.

    Zur Kanzlei Athen

Unsere Beratung und anwaltliche Vertretung betrifft Ihre rechtlichen Herausforderungen aus den Bereichen:

Vertragsrecht der Ärzte

  • Veräußerung/Erwerb einer Praxis/Praxisbeteiligung

(Für Praxissucher und Praxisabgeber Kooperation  u.a. mit www.medicalconsultants.de)

Verteidigung von Ärzten beim Verdacht einer strafrechtlichen Haftung

Verteidigung von Ärzten in Fällen des § 70 StGB

Arzthaftungssachen

  • Durchsetzung und Abwehr von Schadenersatzansprüche bei Diagnose-, Therapie-, Aufklärungsfehler
  • Kausalitätsprüfung
  • Prüfung der Beweislast

Schwerpunktbildung: Fachvortragsveranstaltungsreihe des 30. Fachlehrgangs für Medizinrecht der DeutscheAnwaltAkademie in Kooperation mit dem Kölner Anwalt Verein e.V., 2016.